Corona-Regeln aktuell

 

STAND: 1.8.2022

 
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Aktuell: Veranstalten ohne Maßnahmen

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über aktuell geltende Regeln sowie angekündigte Maßnahmen.

Ab August 2022 weitere Lockerung der Maßnahmen

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig voraussichtlich bis inkl. 23. Oktober 2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Der Variantenmanagementplan beinhaltet angepasste Strategie-Maßnahmen für vier Szenarien, beispielsweise zu Tests, Impfen und Therapien. Auch ist das Vorgehen bei verschiedenen Szenarien für die Bereiche Schule, Arbeit, Kultur, Sport, Strafvollzug und Reisen beschrieben.

Mit den Maßnahmen zum Schutz der Risikogruppen kann die Quarantäne von Infizierten ab August durch eine Verkehrsbeschränkung ersetzt werden. Das bedeutet:

  • Erkrankte Personen bleiben zu Hause. Der Krankenstand erfolgt wie bei jeder anderen Erkrankung. Weiters ist es möglich, sich von der Hausärztin/vom Hausarzt telefonisch krankschreiben zu lassen.

  • Infizierte Personen ohne Symptome können die eigene Wohnung verlassen und auch arbeiten gehen.

    • In Innenräumen müssen sie durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

    • Im Freien müssen sie ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, wenn sie zu anderen Personen keinen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten können.

    • Wenn sie im Freien einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten können, entfällt dort die FFP2-Maskenpflicht.

    • Arbeitgeber:innen sollen, soweit möglich eine räumliche Trennung von Infizierten vorzunehmen oder Schutzvorrichtungen bereitzustellen.

    • Besuche in vulnerablen Settings (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) sind jedoch nicht erlaubt.

Die Verkehrsbeschränkung gilt automatisch mit jedem positiven Antigen- und PCR-Test. Es wird kein individueller Bescheid mehr ausgestellt. Die Verkehrsbeschränkung dauert maximal zehn Tage. Nach fünf Tagen kann man sich mittels PCR-Test freitesten.

Kulturelle Veranstaltungen und touristische Aktivitäten sind wieder uneingeschränkt möglich.

Aktuell gilt es nur noch bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

CORONA-SCHUTZIMPFUNG

Die Corona-Schutzimpfung wird allen Personen empfohlen, da Impfungen weiterhin die wichtigste und effektivste pharmazeutische Intervention der Pandemiebekämpfung darstellt. Die COVID-19-Impfpflicht wurde aber abgeschafft.

  • Für eine vollständige Grundimmunisierung und damit Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr sind drei Impfungen notwendig.

    • Allen Personen ab 65 Jahren sowie Risikopersonen ab 12 Jahren wird eine 4. Impfung empfohlen.

    • Derzeit wird in den Planungen davon ausgegangen, dass eine weitere Auffrischungsimpfung für die Allgemeinbevölkerung vor den voraussicht-
      lich nächsten Infektionswellen im Spätsommer/Herbst 2022 notwendig sein
      wird.

  • Gültig sind Impfungen mit einem Impfstoff, die von der Europäischen Arzneimittelagentur EMA zentral zugelassen wurden. Der Nachweis erfolgt mittels gelbem Impfpass oder digitalem COVID-Zertifikat der EU.

  • Ab der dritten Impfung ist das Impfzertifikat ein 1 Jahr gültig.

  • Eine Genesung vor der ersten Impfung gilt nicht mehr als eigenes „immunologisches Ereignis“. Unverändert ist eine Genesung weiter sechs Monate gültig, sie ersetzt aber keine Impfung mehr.

  • Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Impfungen mehr. Sie sind weiterhin medizinisch empfohlen, aber nicht mehr Voraussetzung für das Ausstellen eines Impfzertifikats.

  • Für die Änderungen beim „Grünen Pass“ gilt eine generelle Übergangsfrist bis 23. August. Bis dahin behalten gültige und bereits ausgestellte Impfzertifikate ihre Gültigkeit. Über den Sommer werden die Impfzertifikate auf Basis der Änderungen neu ausgestellt. Die neuen Zertifikate können via gesundheit.gv.at abgerufen bzw. bei Apotheken, Ärztinnen und Ärzten etc. ausgedruckt werden.

Informationen zur Schutzimpfung in Vorarlberg sind auf der Website https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/vorarlbergimpft abrufbar.


EINREISEVERORDNUNG, QUARANTÄNE UND TESTPFLICHTEN

Für die Einreise nach Österreich gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko. Bei der Einreise aus diesen Staaten und Gebieten gilt die 3-G-Regel, es ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten.

Derzeit ist keine Region als Staat bzw. Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko eingestuft.

Da sich die Einreiseverordnung am Infektionsgeschehen eines jeweiligen Staates orientiert und Einreisenachweise, Registrierungs- und Quarantänepflichten sich daher unterscheiden, empfehlen wir, sich über oesterreich.gv.at zu informieren. Zusätzlich gibt auch der ÖAMTC laufend einen guten Überblick zur aktuellen Reisesituation.


Quellen:
COVID-19-Verordnungen und Maßnahmen
WKO – inkl. FAQs
IG Kultur
Sicher zu Gast in Vorarlberg (u.a. auch Infos zum COVID-Präventionskonzept)
Sichere Gastfreundschaft

Letzte Aktualisierung: 1.8.2022. Die Darstellung der aktuellen Maßnahmen auf dieser Website dient zur Information und wird regelmäßig aktualisiert. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich.